Die Frage, die wiederholt jeden Anleger beschäftigt, ist die Frage wie hoch der Wert der eigenen geschlossenen Beteiligung ist. Dies kann ganz unterschiedliche Gründe haben, so z.B.
- Im Rahmen der Scheidung und daraus resultierende Ansprüche auf
- Im Rahmen der Erbschaft
- Im Rahmen eines Verkaufes
- Im Rahmen der Bewertung eines Portfolios
Hier ein kleiner Rechtsprechungsüberblick zur Frage wieder Wert einer geschlossene Beteiligung (an einem Schiffs-, Medien- oder Immobilien-Fonds) bzw sonstige Beteiligung als Kommanditist an einer Fondsgesellschaft zu berechnen ist:
Das allgemein akzeptierte Ertragswertverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regelfall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unternehmensbeteiligung zu gelangen [2](vgl.Senatsbeschluss vom 6. November 2013 – XII ZB 434/12 – FamRZ 2014, 98 Rn. 35mwN).
Allerdings gilt auch eins: die sachverhaltsspezifische Auswahl aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Bewertungs-Methoden und deren Anwendung ist Aufgabe des – sachverständigen -Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst rechtsfehlerhaften Erwägungen (Senatsbeschluss vom 6. November2013 – XII ZB 434/12 – FamRZ 2014, 98 Rn. 34 mwN und Senatsurteil BGHZ 188, 249= FamRZ 2011, 1367 Rn. 24 mwN).
Im Rahmen der Ertragswertmethode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten Unternehmens ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durcheine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren.
Auf dieser Grundlage des Ertragswertverfahrens wird also in der Rechtsprechung eine Prognose zur Ertragslage der nächsten Jahre erstellt. Damit wird das Unternehmen in seiner Gesamtheit bewertet.
Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzuleiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren.
Verbindliche Regelungen darüber, welcher Zeitraum bei der Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist, gibt es nicht. Der Durchschnittsertrag wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker gewichtet werden können als die älteren (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 578/14 – FamRZ 2016, 1044 Rn. 42 mwN).
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