Rechtlicher Ausstieg

Für einen Ausstieg aus einer geschlossenen Fondsbeteiligung kommen aus rechtlicher Sicht unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht. Diese wollen wir Ihnen nachfolgend vorstellen.

Beraterhaftung

Eine mögliche Variante des Ausstiegs ist die Beraterhaftung ihres Anlageberaters, sofern dieser Sie nicht vollständig über sämtliche Risiken der Beteiligung aufgeklärt hat. Unternehmerische Beteiligungen enthalten in der Regel erhebliche Risiken (siehe hierzu Risiken geschlossener Fonds).

Ob und wann eine Inanspruchnahme des Anlageberaters wegen Falschberatung bei der Vermittlung von geschlossenen Fondsanteilen gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann – entgegen den Behauptungen so mancher Anlegerschützer – nicht pauschal beantwortet werden.

Anlageberatungsvertrag

Voraussetzung für eine Beraterhaftung ist zunächst einmal, dass zwischen Anleger und Anlageberater ein sogenannter Anlageberatungsvertrag geschlossen wurde. Der Anlageberater muss außerdem gegen die Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verstoßen haben. Ein Anlageberatungsvertrag wird meist mündlich, durch schlichtweg „schlüssiges Verhalten“ geschlossen. Es genügt, wenn der Anlageberater an den Kunden oder der Kunde an den Anlageberater herantritt und der Anlageberater ein bestimmtes Anlageprodukt empfiehlt, weil es mit den Bedürfnissen des Kunden vereinbar sein soll.

Falschberatung

Von einer Falschberatung kann dann gesprochen werden, wenn das Anlageprodukt nicht den Bedürfnissen des Kunden gerecht wird, etwa, weil es mit dem Risikoprofil und den finanziellen Verhältnissen des Kunden nicht in Einklang zu bringen ist. Will beispielsweise ein Kunde sein gesamtes Erspartes sicher und ohne Verlustrisiken zum Zwecke der Altersvorsorge anlegen, so wäre es grundsätzlich fehlerhaft, diesem Kunden einen geschlossenen Schiffsfonds zu empfehlen, da diese Anlageform grundsätzlich nicht zur Altersvorsorge geeignet ist und auch in aller Regel ein erhebliches Verlustpotential (nicht selten: Totalverlustrisiko) beinhaltet. Nur wenn der betreffende Kunde umfassend über die Risiken des Anlageprodukts und die Tatsache, dass das Anlageprodukt seinem Risikoprofil nicht gerecht wird, aufgeklärt wurde, kann der Vorwurf einer Falschberatung beseitigt werden. Eine Falschberatung ist auch dann nicht gegeben, wenn dem Kunden die Risiken im Zeitpunkt der Beratung schon bekannt waren. Dann besteht nämlich kein Aufklärungsbedarf und dann kann demgemäß auch keine Falschberatung gegeben sein

Risiken von geschlossenen Fonds

Zu den grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Risiken einer geschlossenen Fondsbeteiligung gehören u.a.:

  • Totalverlustrisiko,
  • Risiken einer unternehmerischen Beteiligung (bspw. Haftungsrisiken in Bezug auf die Rückforderung von Ausschüttungen),
  • Mangelhafte Fungibilität (d.h. Fondsanteile sind nur auf einem nicht organisierten Zweitmarkt unter Inkaufnahme von ggf. erheblichen Abschlägen handelbar).

Provisionen / Rückvergütungen

Ob darüber hinaus auch über die an den Anlageberater geflossenen Provisionen aufgeklärt werden muss, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Beratung von einer Bank oder einem freien Anlageberater ausgeht.

Eine Bank muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über jede auch nur noch so geringe Provision oder Rückvergütung, die an sie aus dem Anlagebetrag geflossen ist, aufklären. Der Anleger soll nämlich darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die Bank auch Eigeninteressen bei der Vermittlung der Anteile verfolgt.

Ein freier Anlageberater muss demgegenüber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erst dann über die an ihn geflossene Provisoren aufklären, wenn eine Schwelle von 15 % aus dem Anlagebetrag überschritten wird. Die Rechtsprechung unterstellt insoweit, dass ein Anleger wisse, dass ein freier Anlageberater nicht kostenlos tätig werde und sich in aller Regel über Provisionen finanziert. Erst bei Überschreiten der Schwelle von 15 % bestünden nachhaltige Bedenken bezüglich der Werthaltigkeit der Anlage, sodass auch der freie Anlageberater hierüber aufklären muss.

Prospektübergabe

Eine mangelhafte mündliche Beratung über die Risiken einer geschlossenen Fondsbeteiligung kann grundsätzlich durch eine rechtzeitige Übergabe des vollständigen und richtigen Emissionsprospektes zur betreffenden Kapitalanlage, in dem alle Risiken verständlich beschrieben werden, geheilt werden. Erforderlich ist aber, dass der Emissionsprospekt mindestens einige Tage vor Zeichnung der Kapitalanlage an den Anleger übergeben wird, damit dieser in die Lage versetzt wird, sich mit dem Inhalt auch auseinanderzusetzen. Eine Übergabe am Zeichnungstag sieht die Rechtsprechung grundsätzlich als verspätet an. Die Frage nach dem Zeitpunkt der Prospektübergabe ist demgemäß ein häufiger Streitpunkt in Anlegerschutzprozessen.

Verjährung

Bezüglich der Verjährung von Schadenersatzansprüchen wegen Fachberatung bei geschlossenen Fondsbeteiligungen sind zwei Zeiträume zu differenzieren. Zum einen existiert die sogenannte kenntnisunabhängige 10-jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach verjähren die Ansprüche spätestens 10 Jahre nach Erwerb der Kapitalanlage.

Die Verjährung kann im Einzelfall aber auch schon früher eintreten, nämlich dann, wenn der Anleger von den die Falschberatung begründenden Umständen früher Kenntnis erlangt. Dann gilt nämlich gemäß § 199 Abs. 1, § 195 BGB die 3-jährige Regelverjährungsfrist gerechnet ab Schluss des Jahres, in dem der Anleger von der Falschberatung Kenntnis erlangt hat. Wichtig ist, dass für jeden einzelnen Beratungsfehler die Verjährung einzeln zu laufen beginnt. Hat beispielsweise der Anleger im Jahr 2014 davon Kenntnis erlangt, dass die im Jahr 2012 erworbene Kapitalanlage einem Totalverlustrisiko unterliegt, so beginnt die kenntnisabhängige Verjährung mit Schluss des Jahres 2014 zu laufen und tritt mit Ablauf des Jahres 2017 ein, also noch vor der absoluten 10-jährigen Verjährung im Jahr 2022. Eine Hemmung der Verjährung wird beispielsweise durch die Erhebung einer gerichtlichen Klage herbeigeführt.

Beweislast

Grundsätzlich gilt, dass der Anleger, der einen Schadenersatzanspruch gegen eine Bank oder einen sonstigen Analgeberater geltend macht, vor Gericht darlegen und beweisen muss, dass er nicht über die Risiken der Anlage aufgeklärt und der Prospekt nicht rechtzeitig an ihn übergeben wurde. Hier muss dann regelmäßig im Rahmen einer Beweisaufnahme geklärt werden, ob und inwieweit eine ordnungsgemäße Beratung und Prospektübergabe stattgefunden hat, sofern diese Punkte – wie üblich – streitig sind.

Für den Einwand der kenntnisabhängigen Verjährung, also den Umstand, dass der Anleger von einem bestimmten Risiko zu einem verjährungsrelevanten Zeitpunkt bereits Kenntnis hatte und daher Verjährung eingetreten sei, ist der beklagte Anlageberater hingegen darlegungs- und beweisbelastet.

Rechtsfolgen von Aufklärungspflichtverletzungen

Gelingt es dem Anleger, eine Falschberatung zu beweisen, muss das Anlagegeschäft „rückabgewickelt“ werden. Der Anleger darf dann die Anteile am Fonds auf die Bank bzw. den freien Anlageberater übertragen und erhält im Gegenzug die ursprünglich in den Fonds investierte Einlage (zzgl. Agio) erstattet.

Haftung des Emittenten und Prospekthaftung

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch ein Ausstieg aus der Prospekthaftung vorliegen.

Worum handelt es sich bei der Prospekthaftung?

Unter bestimmten Voraussetzungen muss zu einer Kapitalanlage ein Prospekt erstellt werden, damit sich der Anleger umfangreich zum Investment informieren kann. Dies gilt beispielsweise für Wertpapiere, in die Kunden investieren möchten. Die Prospekthaftung beinhaltet in dem Zusammenhang, dass der Verantwortliche des Prospektes gegenüber Anlegern haftet, sollten dort falsche oder fehlerhafte Angaben gemacht worden sein.

Diese Fehler müssen allerdings maßgeblich für die Beurteilung der entsprechenden Kapitalanlage sein. Die Prospekthaftung soll Anleger schützen, denn der Verantwortliche wird für Fehler, falsche und unvollständige Angaben im Prospekt in die Haftung genommen. Somit bestehen seitens des Anlegers Schadensersatzansprüche, falls diese falschen oder fehlerhaften Informationen entweder zu Verlusten oder ungeplant hohen Kosten geführt haben.

Prospekthaftung im engeren Sinne vs. Prospekthaftung im weiteren Sinne

Im Rahmen der Prospekthaftung wird zwischen zwei Varianten unterschieden. Zum einen gibt es die Prospekthaftung im engeren Sinne, zum anderen die Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Bei der Prospekthaftung im engeren Sinne, die mitunter ebenso als qualifizierte Prospekthaftung bezeichnet wird, besteht ein persönliches Vertrauensverhältnis zwischen den zwei beteiligten Parteien. Aus dem Grund haftet eine Reihe von Personen bei etwaigen Mängeln, wie zum Beispiel Ersteller des Prospektes, Geschäftsführung und Manager des Unternehmens. Zur Anwendung kommt die Prospekthaftung im engeren Sinne insbesondere bei geschlossenen Fonds und Beteiligungen.

Im Unterschied zur Prospekthaftung im engeren Sinne wird dann von der Prospekthaftung im weiteren Sinne gesprochen, wenn es zwar ebenfalls ein Vertrauensverhältnis gibt, jedoch kein Vertrag zwischen den zwei Parteien beschlossen wurde. In dem Fall besteht die Haftung des Prospekt-Verantwortlichen dafür, dass der Anleger auf die Korrektheit der im Prospekt einsehbaren Angaben vertrauen darf.

Was sind die Grundlagen der Prospekthaftung?

Die Grundlage für die Prospekthaftung ist, dass der Prospekt für Anleger eine wichtige Rolle bei der Investmententscheidung einnimmt. Die meisten Kunden entscheiden sich vor allem auf Basis des Prospektes zur Kapitalanlage, ob sie dieses Investment tätigen möchten oder nicht. Daher ist es zwingend notwendig, dass sämtliche im Prospekt gemachten Angaben korrekt, vollständig und ausreichend umfangreich sind.

Daraus wiederum resultiert, dass folgende Mängel einem Prospekt dazu führen, dass sich der Anleger mitunter auf Grundlage falscher oder fehlerhafte Angaben für ein Anlageprodukt entschieden hat:

  • Fehlerhaft
  • Falsche Angaben
  • Unvollständige Angaben
  • Nicht ausreichende Informationen
  • Veraltete Angaben

Die Prospekthaftung hat demnach das wesentliche Ziel, dass sich Anleger auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben innerhalb eines Prospektes zur Kapitalanlage verlassen und im Zweifelsfall auch Ansprüche geltend machen können, sollten die Angaben Mängel enthalten.

Wer unterliegt der Prospekthaftung?

Die Personen, die der Prospekthaftung unterliegen, werden als Prospekt-Verantwortliche bezeichnet. Bezüglich dieser Verantwortlichen wird allerdings wiederum zwischen der Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinne unterschieden.

Bei der Prospekthaftung im engeren Sinne sind es die Personen, die den Prospekt herausgegeben haben und somit für die Erstellung des Prospektes verantwortlich sind, die in die Prospekthaftung genommen werden können. Dazu zählen in erster Linie:

  • Initiatoren
  • Gestalter
  • Geschäftsführung
  • (Fonds-)manager
  • Für die Herausgabe verantwortlich Person

Sollte es sich um die Prospekthaftung im weiteren Sinne handeln, dann unterliegen sämtliche Personen der Prospekthaftung, die eine Aufklärungspflicht haben. Dies wiederum basiert auf dem persönlichen Vertrauen des entsprechenden Beraters bzw. Vermittlers. Wenn diese Person ihre Aufklärungspflicht durch ein Verkaufsprojektprospekt wahrnehmen möchte, haften sie für dessen Richtigkeit.

Rechtliche Grundlagen für die Prospekthaftung

Die Prospekthaftung findet ihre rechtlichen Grundlagen in verschiedenen Gesetzesbüchern, insbesondere:

  • Wertpapierprospektgesetz
  • Kapitalanlagegesetzbuch
  • Vermögensanlagengesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch

Im Mittelpunkt steht das Wertpapierprospektgesetz, insbesondere der Paragraph 9. Dieser besagt, dass Anleger einen Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Prospektes haben, sollte dieser nicht den Voraussetzungen der Paragraphen 5 und 7 WpPG entsprechen.

Ebenfalls in Verbindung mit der Prospekthaftung steht der Paragraph 306 des Kapitalanlagegesetzbuches. Dort werden insbesondere Anforderungen genannt, die für solche Prospekte gelten, die im Bereich der Anlage in Investmentfonds gestellt werden.

Dass das BGB ebenfalls Grundlagen für die Prospekthaftung enthält, ist vor allem auf eine Regulierungslücke zurückzuführen. Diese betrifft den sogenannten Grauen Kapitalmarkt, bei dem es kaum oder nur geringere Vorschriften bezüglich einer Prospekthaftung gibt.

Was sind häufige Fehler im Prospekt?

In der Praxis kommt es häufiger vor, dass Anleger bei erlittenen Verlusten gute Chancen haben, sich auf eine falsche oder fehlerhafte Angabe im Verkaufsprospekt zum entsprechenden Anlageprodukt zu berufen. Insbesondere in Prospekten genannte Prognosen, die nicht selten auf einer reinen Spekulation und Annahme zukünftiger Zahlen basieren, sind öfter Anlass für die Einrede der Prospekthaftung. Darüber hinaus finden sich die folgenden Fehler ebenfalls häufiger:

  • Fehler im Gesellschaftsvertrag
  • Fehlerhafte Angaben zur Sicherheit
  • Fehlerhafte Angaben zur Rendite
  • Fehlerhafte oder fehlende Informationen zum Totalverlustrisiko
  • Wesentliche Neuheiten werden nicht genannt
  • Unzureichende oder fehlerhafte Angabe der Mittelverwendung

Rechtsprechung nimmt Anleger meistens in Schutz

Die Rechtsprechung bezüglich der Prospekthaftung ist bundesweit relativ einheitlich und stellt sich meistens auf die Seite der Anleger. Das bedeutet: Haben Sie die Vermutung, dass im Prospekt zu Ihrer Kapitalanlage Fehler oder falsche Angaben enthalten sind, bestehen gute Chancen, dass Sie Ihre Schadensersatzansprüche geltend machen können.

Kündigung

Eine weitere Möglichkeit sich von einem geschlossenen Fonds zu trennen, ist die ordentliche Kündigung gemäß des jeweiligen Gesellschaftsvertrages. Diese Kündigungsvariante ist meist explizit im Gesellschaftsvertrag geregelt und bedarf der Einhaltung der definierten Kündigungsfrist.

Sofern dann auch fristgerecht eine Kündigung erfolgt, sind die gesellschaftsvertraglichen Regelungen hinsichtlich der Bemessung des Auseinandersetzungsguthabens zu beachten. Aber auch hier gibt es bei Beteiligungen unterschiedliche Regelungen. Einige Gesellschaften erstellen eine sogenannte Auseinandersetzungsbilanz auf Basis des Verkehrswertes, während es auch Beteiligungen am Markt gibt, die den Buchwert als Bewertung heranziehen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Auszahlung des jeweiligen Anteils in den meisten Fällen noch mit Fristen verbunden ist. So gibt es Regelungen in den Gesellschaftsverträgen die besagen, dass das Auseinandersetzungsguthaben in sechs gleichen Halbjahresraten ausbezahlt wird. Die erste Auszahlung beginnt dann auch oftmals erst ein halbes Jahr oder ein Jahr nach fristgerechter Kündigung.

Daher wird bei ordentlicher Kündigung in den meisten Fällen nicht ein Einmalbetrag ausbezahlt, sondern es erfolgt eine Auszahlung über mehrere Jahre hinweg. Für den Anleger sollte zudem die Hoffnung bleiben, dass bei ordentlicher Kündigung nicht zu viele andere Anleger zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Denn auch hier sieht der Gesellschaftsvertrag besondere Regeln vor. Wenn es der Gesellschaft (Kommanditgesellschaft) an der man beteiligt ist, nicht möglich ist, die Auszahlungsraten zu bedienen, da die Liquidität fehlt, so wird die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens so lange gestundet, bis es die Liquidität der Gesellschaft wieder zulässt. Das kann im Zweifelsfall bis zum Konkurs dauern oder auch erst beim Verkauf der jeweiligen Fondsassets dauern.

Kündigung aus wichtigem Grund

Die Frage, ob ein Anleger bei fehlerhafter Anlageberatung bzw. fehlerhaftemein Sonderkündigungsrecht aus wichtigem Grund zusteht, war lange Zeit umstritten. Lediglich im Fall einer vorsätzlichen, arglistigen Täuschung bestand Einigkeit, dass dem Anleger dann das Recht zur außerordentlichen Kündigung zusteht (BGH, Urteil vom 19.10.2010 – XI ZR 376/09, Rn. 17 m.w.Nachw.).

Mit Urteil vom 20.01.2015 (Az. II ZR 444/13) hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nun entschieden, dass ein Anleger seine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds kündigen kann, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden ist. Nunmehr ist eine Kündigung also auch ohne eine vorherige vorsätzliche arglistige Täuschung möglich.

Die Kündigung eines Anlegers hat also nach der neueren Rechtsprechung nur noch zwei Voraussetzungen:

  • Dem Gesellschaftsvertrag ist der Anleger (i.d.R. als „Treugeber“) einem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt.
  • Bei der Zeichnung wurde der Anleger fehlerhaft beraten.

Die erstgenannte Voraussetzung ist bei praktisch allen geschlossenen Fonds erfüllt. In allen gängigen Gesellschaftsverträgen werden die Anleger den unmittelbaren Gesellschaftern regelmäßig gleichgestellt, dies hat nicht zuletzt auch steuerliche Gründe.

Die Frage, ob der Anleger fehlerhaft beraten wurde, ist in jedem Fall individuell zu prüfen. Insbesondere ist zu prüfen, ob der Anleger über die Risiken der Beteiligung hinreichend aufgeklärt wurde. Ferner kann auch ein fehlerhafter Fondsprospekt zur Kündigung berechtigen.

Keine Verjährung des Kündigungsrechts

Das Recht zur Kündigung verjährt nach Auffassung des II. Senats des Bundesgerichtshofs nicht.

Allerdings kann es durch Verwirkung verlorengehen. Eine Kündigung der Beteiligung ist dann nicht mehr möglich. Voraussetzung hierfür ist, dass die Fondsgesellschaft wegen der Untätigkeit des betroffenen Anlegers in Bezug auf bestimmte Kündigungsgründe über einen gewissen Zeitraum hinweg darauf vertrauen durfte, dass der Anleger vom Kündigungsrecht keinen Gebrauch mehr machen wird (BGH, Urteil vom 21.07.2003, II ZR 387/02).

Rechtsfolgen einer Kündigung aus wichtigem Grund

Mit der Kündigung hat der Anleger Anspruch auf das sog. „Abfindungsguthaben“, also den „aktuellen Restwert“ der Fondsbeteiligung. Hierfür wird von der Fondsgesellschaft eine sog. „Auseinandersetzungsbilanz“ erstellt.

Mit dem Ende der Gesellschafterstellung endet auch die Verpflichtung zur weiteren Erbringung der Einlage. Ein Anleger ist also grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, etwaige Raten der Beteiligung weiterhin zu zahlen.

Bestehen in der Fondsgesellschaft aber noch Verbindlichkeiten, die durch das Kapital der Fondsgesellschaft nicht gedeckt sind, so sind diese Verbindlichkeiten – jedenfalls bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme – bei der Kündigung durch den Anleger anteilig auszugleichen. Eine Kündigung kann also auch zu einer Zahlungsverpflichtung des Anlegers führen.

Insbesondere für Anleger, die weiterhin zur Zahlung von Raten an bereits gescheiterte Fondsgesellschaften verpflichtet sind, kann eine Kündigung der Beteiligung sinnvoll sein. Flächendeckend lässt sich eine Kündigung aber grundsätzlich nicht empfehlen. Vor jeder Kündigung ist eine dezidierte Prüfung der Vermögenslage der Fondsgesellschaft erforderlich. Betroffene Anleger sollten daher vor der Kündigung anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen.

Widerruf

Anleger geschlossener Fonds, deren Schadensersatzansprüche verjährt sind, haben in den meisten Fällen die Möglichkeit, ihre Fondsbeteiligung zu widerrufen. Voraussetzung für einen erfolgreichen Widerruf ist, dass die Widerspruchsbelehrung fehlerhaft war und ein sogenanntes Haustürgeschäft vorliegt.

In den meisten Fällen folgt die verwendete Widerrufsbelehrung dem Text der Musterbelehrung nach der damals geltenden BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV).

Allerdings liegen Abweichungen zu den Rechtsfolgen bei erfolgtem Widerruf vor. Denn im Falle eines Widerrufs bei einem geschlossenen Fonds besteht zwar kein Anspruch auf Schadensersatz auf Rückzahlung der Anlage, aber ein Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben.

Dies stellt insoweit eine Abweichung dar, als dass ansonsten bei einem Widerruf ein Anspruch auf die Rückzahlung der erbrachten Leistung besteht. Dies hat zur Folge, dass trotz der Verwendung der Musterbelehrung nach der damals geltenden BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV) eine Fehlerhaftigkeit vorliegt, die ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht gewährt.

Des Weiteren müsste ein Haustürgeschäft vorliegen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verbraucher in seiner Privatwohnung mündliche Verhandlungen geführt hat, die für einen späteren Vertragsschluss mitursächlich waren.

In sehr vielen Fällen kamen Finanzberater zu ihren Kunden in die Privatwohnung, um ihnen vermeintlich sichere und lukrative Finanzanlageprodukte vorzustellen. Ein Vertragsschluss kommt dabei häufig im selben Gespräch zustande. Aber auch bei späteren Vertragsschlüssen beruhen diese in der Regel auf den in den Privatwohnungen geführten Verhandlungen. Dies entspricht somit einem Haustürgeschäft.

Ob nun ein Widerrufsrecht vorliegt, erfordert eine fachkundige Einzelfallbewertung. Für eine solche Prüfung oder auch weitere Fragen bezüglich geschlossener Fonds können Sie gerne unsere Beratung in Anspruch nehmen.

Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne.