Ein geschlossener Fonds (z. B. Immobilienfonds, Schiffsfonds, Private-Equity-Fonds, Flugzeugfonds) ist kein frei handelbares Wertpapier, sondern eine Beteiligung an einer Gesellschaft (oft eine KG oder GmbH & Co. KG).

Daher gelten diese Regeln:

  1. Der Fonds führt ein Gesellschafter- bzw. Treuhandregister

Darin ist eingetragen, wer rechtlich Eigentümer der Beteiligung ist.
Nach einem Todesfall ist zunächst weiterhin der Verstorbene eingetragen.

Damit die Erben rechtswirksam handeln können, muss der Fonds den oder die Erben als neue Gesellschafter eintragen. Erst dann dürfen die Erben:

  • kündigen
  • die Beteiligung verkaufen
  • Ausschüttungen erhalten
  • steuerliche Bescheinigungen bekommen
  1. Der Fonds muss prüfen, wer Erbe geworden ist

Der Fonds darf nicht einfach irgendeine Person akzeptieren. Er braucht offizielle Nachweise:

  • Erbschein oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll
  • Personalausweise der Erben
  • ggf. Erbengemeinschafts-Vereinbarung

Erst wenn klar ist, wer Rechtsnachfolger ist, darf die Umschreibung erfolgen.

  1. Ohne Umschreibung ist ein Verkauf rechtlich nicht möglich

Kein Käufer kann Anteile erwerben, die im Register weiterhin auf den Verstorbenen eingetragen sind.
Der Fonds könnte die Übertragung gar nicht eintragen – also wäre der Verkauf unwirksam.

Muss ein geschlossener Fonds immer umgeschrieben werden?

Das kommt auf das Ziel an:

Wenn die Erben verkaufen wollen → Umschreibung ist zwingend

Ohne Eintragung ist kein Verkauf wirksam.

Wenn die Erben kündigen oder liquidieren wollen → ebenfalls zwingend

Nur der eingetragene Gesellschafter kann kündigen.

Wenn in der Erbengemeinschaft nur ein Erbe die Beteiligung übernimmt → auch nötig

Die Fondsverwaltung muss wissen, wer künftig Gesellschafter ist.

Nur in wenigen Sonderfällen ist keine Umschreibung nötig, z.B.:

  1. Wenn der Fonds bereits liquidiert wird und keine aktiven Gesellschafterrechte mehr bestehen
    (selten – Fonds läuft z. B. aus und zahlt nur noch aus).
  2. Wenn das Depot/Verwahrstelle die Umschreibung automatisch vornimmt
    Das passiert bei klassischen Wertpapieren, aber geschlossene Fonds sind fast nie solche Wertpapiere.

Praxis: In fast allen Fällen muss umgeschrieben werden.

Die Fondsverwaltung ist rechtlich verpflichtet, den Registereintrag zu aktualisieren, bevor irgendetwas passieren darf. Das schützt sowohl die Erben als auch den Fonds.

Sie haben Fragen dazu, Sie besitzen Anteile an einem geschlossenen Fonds, haben einen Fonds geerbt haben oder möchten einen geschlossenen Fonds verkaufen, schreiben Sie uns gerne an oder rufen Sie an. Sie erreichen uns per Mail unter info@fonds-ausstieg.com oder telefonisch unter 030-2332 711 61. Wir unterstützen Sie beim Fondsverkauf und allen Fragen rund um Ihren Ausstieg aus geschlossenen Fonds. Weitere Informationen zu uns finden Sie auch unter www.fonds-ausstieg.com

Unsere Juristen helfen Ihnen gern bei der Umschreibung und allen weiteren Fragen rund um geschlossene Fonds in der Erbschaft.

 

 

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