Fonds vererben

Problem der Umschreibung:

Auch ein erfolgreicher Fonds kann im Erbfall Probleme machen.
Die Fondsanteile müssen auf die Erben übertragen werden und hierzu ist eine Umschreibung
der Fondsanteile beim Treuhänder nötig. Dies verursacht mitunter hohe Kosten, die vom
Treuhänder bzw. dem Vertragswerk abhängig sind. Es dauert oft mehrere Monate bis
geschlossene Fondsanteile übertragen sind. Zusätzlich gibt es Fälle in denen die Übertragungsverträge notariell beglaubigt werden müssen und Notarkosten anfallen.

Problem Finanzamt:

Zunächst wird aber das Finanzamt die Erbschaftssteuer ermitteln und diese von dem Erben einfordern. Die Fondsgesellschaften geben meist den Nettoinventarwert an, auch wenn die Fonds, wie dies häufig der Fall ist, bereits notleiden sind und eine zeitnahe Insolvenz droht und die dann auch tatsächlich eintritt. Folglich zahlt der Erbe zunächst Erbschaftssteuer auf einen Wert der geerbten, „in Schieflage“ geratenen Fonds, der „so gar nicht mehr realistisch ist“.

Teilweise schätzen die Finanzämter auch die Werte und nehmen das eingezahlte Nominalkapital als Richtwert. Eine solche Annahme ist jedoch grundsätzlich falsch und führt immer zu einer überhöhten Erbschaftssteuer. Im Zweifel muss dann ein Anwalt kostenpflichtig engagiert werden, der sich für die Interessen der Erben einsetzt.

Problem Insolvenz und Haftung:

Es kann auch passieren, dass Erben, die geschlossene Fonds geerbt haben, aufgefordert werden bereits ausgezahlte Ausschüttungen, die der Erblasser erhalten hat, zurück zu zahlen. Die Erben geschlossener Fonds erben nicht nur die Rechte, sondern auch Verbindlichkeiten. Addiert man die Erbschaftssteuer und die im Insolvenzfall zur Rückzahlung anstehenden Ausschüttungen kann es manchmal sogar sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Geschlossene Fonds können eine tickende Zeitbombe sein, insbesondere dann, wenn diese in Schieflage geraten sind, was vielfach jedoch erst erkannt wird, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist.

Die Lösung:

Eine Lösung liegt hier im Erblasser selbst. Es ist immer möglich sich noch zu Lebzeiten von einem geschlossenen Fonds zu trennen. Unser Service ist hier vielfältig und bietet Ihnen die optimale Möglichkeit. Setzen Sie Ihre Erben nicht den oben beschriebenen Risiken aus.

Folgende Möglichkeiten stehen zur Verfügung sich von geschlossenen Fonds zu trennen:

  1. Verkauf
  2. Kündigung
  3. Widerruf (nicht immer möglich)
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Wir beraten Sie fachkompetent, welches die beste Möglichkeit für Sie ist. Kontaktieren Sie uns gerne.