Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds zu erben, bedeutet nicht, dass der Erbe sofort uneingeschränkt über die Beteiligung verfügen kann. Gerade bei geschlossenen Fonds ist zunächst die Umschreibung auf den oder die Erben erforderlich.

Solange die Umschreibung bei der Fondsgesellschaft bzw. der zuständigen Verwaltung noch nicht erfolgt ist, können Erben in der Regel nicht wie ein eingetragener Anleger über die Beteiligung verfügen.

Kein Verkauf und keine freie Verfügung

Vor der Umschreibung kann die geerbte Fondsbeteiligung regelmäßig nicht verkauft oder auf einen anderen übertragen werden. Auch andere Verfügungen über die Beteiligung sind grundsätzlich erst möglich, wenn die Erben gegenüber der Fondsgesellschaft als neue Anleger legitimiert und entsprechend eingetragen sind.

Das gilt auch für die Wahrnehmung bestimmter Anlegerrechte. Die Fondsgesellschaft muss zunächst klären, wer nach dem Tod des bisherigen Anlegers tatsächlich Rechtsnachfolger geworden ist.

Auch Ausschüttungen sind betroffen

Die Umschreibung ist auch deshalb wichtig, weil die Fondsgesellschaft wissen muss, an wen Ausschüttungen und sonstige Zahlungen zu leisten sind.

Bis zur abschließenden Klärung der Erbfolge und der Umschreibung kann es deshalb dazu kommen, dass Ausschüttungen nicht an die Erben ausgezahlt, sondern zunächst zurückgehalten werden.

Bei einer Erbengemeinschaft kommt hinzu, dass mehrere Erben gemeinsam an der Beteiligung beteiligt sein können. Auch hier muss zunächst geklärt werden, wer Erbe geworden ist und in welchem Verhältnis die Beteiligung auf die Erben übergegangen ist.

Warum kann die Umschreibung so lange dauern?

Gerade bei älteren geschlossenen Fonds ist die Umschreibung häufig mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Die Fondsgesellschaft verlangt regelmäßig geeignete Nachweise über die Erbfolge, beispielsweise einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll. Hinzu kommen häufig eigene Formulare und weitere Unterlagen.

Erst wenn die erforderlichen Nachweise vollständig vorliegen und geprüft wurden, kann die Beteiligung auf die Erben umgeschrieben werden.

Der gesamte Vorgang dauert ab dem Erbfall mehre Monate oftmals aber mehr als ein Jahr.

Fonds geerbt – aber eigentlich möchte ich ihn gar nicht behalten?

Viele Erben möchten eine geerbte Fondsbeteiligung nicht über Jahre weiterführen. Gerade bei geschlossenen Fonds können die Beteiligungen kompliziert zu verwalten sein und langfristige Bindungen mit sich bringen.

Deshalb sollte frühzeitig geprüft werden, welche Schritte erforderlich sind, wenn die Beteiligung verkauft oder gekündigt werden soll.  Die Umschreibung ist dabei häufig ein wichtiger erster Schritt.

Die Initiative Fondsausstieg unterstützt Erben und Anleger bei der Abwicklung geerbter Beteiligungen an geschlossenen Fonds.

Sie haben einen geschlossenen Fonds geerbt und haben Fragen dazu, schreiben Sie uns gerne an oder rufen Sie an. Sie erreichen uns per Mail unter info@fonds-ausstieg.com oder telefonisch unter 030-2332 711 61. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Ihren Ausstieg aus geschlossenen Fonds. Weitere Informationen zu uns finden Sie auch unter www.fonds-ausstieg.com

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