Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds kann Teil eines Nachlasses sein, ohne dass die Erben davon zunächst etwas wissen. Immobilienfonds, Schiffsfonds, Flugzeugfonds, Umweltfonds oder andere geschlossene Beteiligungen wurden teilweise bereits vor Jahrzehnten erworben.

Nach einem Todesfall stehen die Erben deshalb nicht selten vor einem Problem: Sie haben möglicherweise eine Fondsbeteiligung geerbt, wissen aber gar nicht genau, was sich dahinter verbirgt – und können mit der Beteiligung zunächst auch nicht ohne Weiteres etwas anfangen.

Viele Erben wissen gar nicht, dass eine Fondsbeteiligung vorhanden ist

Ein Bankkonto oder ein Wertpapierdepot wird bei der Nachlassabwicklung meist schnell erkannt. Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds kann dagegen wesentlich schwerer auffindbar sein.

Die entsprechenden Unterlagen können viele Jahre alt sein. Möglicherweise liegen sie in einem Ordner mit alten Finanzunterlagen oder es finden sich nur Schreiben einer Fondsgesellschaft, einer Treuhandgesellschaft oder eines früheren Vermittlers.

Hinzu kommt: Die Fondsbeteiligung muss nicht im Testament genannt sein. Sie kann trotzdem zum Nachlass gehören.

Auch die Hausbank des Verstorbenen muss nicht unbedingt über die Beteiligung informiert sein. Gerade ältere geschlossene Fonds wurden häufig außerhalb des heutigen Bankdepots erworben.

Für viele Erben ist nicht klar, was sie eigentlich geerbt haben

Ein weiterer Punkt wird häufig unterschätzt: Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist keine gewöhnliche Geldanlage.

Je nach Fondsstruktur kann der Anleger beispielsweise als Gesellschafter, Kommanditist oder über einen Treuhänder beteiligt sein. Damit können bestimmte Rechte, aber auch Verpflichtungen und wirtschaftliche Risiken verbunden sein.

Für einen Erben, der mit solchen Beteiligungen bisher nichts zu tun hatte, ist deshalb oft zunächst völlig unklar:

  • Wie funktioniert dieser Fonds?
  • Was ist die Beteiligung heute wert?
  • Bestehen noch Verpflichtungen?
  • Wird noch Geld ausgeschüttet?
  • Befindet sich der Fonds bereits in Liquidation?
  • Kann die Beteiligung verkauft werden?
  • Wer ist überhaupt Ansprechpartner?
  • Muss die Beteiligung zunächst umgeschrieben werden?

Die Umschreibung kann zum eigentlichen Problem werden

Ist die Beteiligung gefunden, muss der Erbe häufig zunächst gegenüber der Fondsgesellschaft oder der zuständigen Treuhandgesellschaft seine Erbenstellung nachweisen.

Hierfür können beispielsweise ein Erbschein oder ein Testament mit Eröffnungsniederschrift und weitere Unterlagen erforderlich sein.

Gerade bei älteren Beteiligungen kann die Angelegenheit dadurch sehr umfangreich werden.

Besonders ältere Menschen fühlen sich von den teilweise komplizierten Formularen und den zahlreichen rechtlichen und wirtschaftlichen Begriffen schnell überfordert. Als Folge wir der Fonds gar nicht umgeschrieben.

Wenn der Fondsanbieter zunächst keine Auskunft gibt

Für Erben kann zusätzlich ein weiteres Problem entstehen:

Nicht selten wird eine Auskunft zur Beteiligung zunächst verweigert, solange der Erbe noch nicht als Rechtsnachfolger beziehungsweise Beteiligungsinhaber legitimiert ist.

Die Begründung lautet dann beispielsweise, dass man nur gegenüber dem eingetragenen Anleger Auskünfte erteilen könne.

Für den Erben ist das besonders schwierig. Er möchte zunächst wissen, was er geerbt hat, welchen wirtschaftlichen Wert die Beteiligung besitzt und welche Rechte und Pflichten damit verbunden sind.

Gleichzeitig erhält er bestimmte Informationen möglicherweise erst dann, wenn die Umschreibung bereits erfolgt ist.

So kann ein langwieriger Schriftverkehr entstehen: Unterlagen müssen angefordert, Erbnachweise eingereicht, Formulare ausgefüllt und gegebenenfalls weitere Nachweise nachgereicht werden.

Gerade für ältere Erben kann dieser Prozess eine erhebliche Hürde darstellen.

Warum geerbte Fondsbeteiligungen häufig jahrelang ungeklärt bleiben

Es gibt viele Gründe, weshalb Erben eine Beteiligung zunächst nicht umschreiben lassen:

  • Die Beteiligung wird in den Nachlassunterlagen nicht erkannt.
  • Der Erbe weiß nicht, dass es sich um eine Fondsbeteiligung handelt.
  • Die ursprünglichen Unterlagen sind nicht mehr vorhanden.
  • Der Name oder die Bezeichnung des Fonds ist nicht mehr bekannt.
  • Die Fondsgesellschaft hat zwischenzeitlich den Namen geändert.
  • Die zuständige Treuhandgesellschaft ist nicht bekannt.
  • Die Hausbank des Verstorbenen kennt die Beteiligung nicht.
  • Mehrere Erben müssen sich über die weitere Vorgehensweise verständigen.
  • Es ist unklar, wer innerhalb der Erbengemeinschaft handeln darf.
  • Die erforderlichen Unterlagen für die Umschreibung sind nicht vollständig.
  • Der Erbe ist mit den Formularen und Anforderungen der Fondsgesellschaft überfordert.
  • Der Fonds befindet sich bereits in Liquidation.
  • Der wirtschaftliche Wert der Beteiligung ist für den Erben nicht erkennbar.
  • Der Erbe weiß nicht, ob und wie die Beteiligung verkauft werden kann.
  • Die Beteiligung wird schlicht aus Überforderung oder Unkenntnis zunächst nicht weiter beachtet.

Gerade bei älteren Beteiligungen können diese Probleme zusammentreffen.

Eine ungeklärte Fondsbeteiligung sollte nicht einfach vergessen werden

Eine geerbte Beteiligung verschwindet nicht dadurch, dass man sich zunächst nicht darum kümmert.

Deshalb kann es sinnvoll sein, nach einem Erbfall auch gezielt nach alten Fondsbeteiligungen zu suchen. Hinweise können sich beispielsweise aus alten Kontoauszügen, Ausschüttungsabrechnungen, Jahresberichten, Schreiben von Treuhandgesellschaften oder Unterlagen aus der ursprünglichen Anlageberatung ergeben.

Ist eine Beteiligung gefunden, sollte zunächst geklärt werden, um welchen Fonds es sich handelt und welche wirtschaftliche Situation aktuell besteht.

Erst danach lässt sich sinnvoll beurteilen, welche Möglichkeiten für den Erben bestehen.

Was kann mit einer geerbten Fondsbeteiligung geschehen?

Eine geerbte Beteiligung kann – abhängig von der konkreten Fondsstruktur und den geltenden Regelungen – grundsätzlich weiter gehalten, übertragen oder  verkauft werden. In einigen Fällen kommt auch eine Kündigung in Frage.

Welche Möglichkeit tatsächlich besteht, hängt vom jeweiligen Fonds und den vertraglichen Regelungen ab.

Bei einem Verkauf ist zudem zu berücksichtigen, dass geschlossene Fonds nicht mit börsennotierten Aktien vergleichbar sind. Es gibt regelmäßig keinen jederzeit verfügbaren Börsenhandel. Ein Verkauf kann deshalb schwieriger sein und unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen.

Informationen für Erben geschlossener Fonds

Die Initiative Fondsausstieg wurde als Informationsplattform für Anleger und Erben geschlossener Fonds gegründet. Wir beschäftigen uns seit Jahren mit den Besonderheiten geschlossener Fonds und insbesondere mit Fragen rund um geerbte Beteiligungen, Umschreibungen und mögliche Ausstiegsmöglichkeiten.

Sie haben einen geschlossenen Fonds geerbt?

Wenn Sie nach einem Erbfall auf eine alte Fondsbeteiligung gestoßen sind und nicht wissen, was Sie damit anfangen sollen, kann es zunächst sinnvoll sein, die Beteiligung genauer zu identifizieren und die aktuelle Situation des Fonds zu klären.

Denn erst wenn bekannt ist, was tatsächlich geerbt wurde, lässt sich auch entscheiden, wie es damit weitergehen soll.

Sie haben einen Fonds geerbt und haben Fragen dazu, schreiben Sie uns gerne an oder rufen Sie an. Sie erreichen uns per Mail unter info@fonds-ausstieg.com oder telefonisch unter 030-2332 711 61. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Ihren Ausstieg aus geschlossenen Fonds. Weitere Informationen zu uns finden Sie auch unter www.fonds-ausstieg.com

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