Wer mehrere geschlossene Fonds besitzt und diese später an seine Kinder vererben möchte, möchte sein Vermögen in der Regel gerecht aufteilen. Eine vermeintlich einfache Lösung kann dabei jedoch zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führen.
Ein typischer Gedanke lautet: „Ich habe zwei Fonds und zwei Kinder – jedes Kind bekommt einen Fonds.“
Doch bei geschlossenen Fonds sollte man nicht nur darauf schauen, wie viel man ursprünglich investiert hat. Entscheidend ist vielmehr, welchen Wert die Beteiligungen heute haben.
Zwei Fonds für jeweils 20.000 Euro – aber heute völlig unterschiedliche Werte
Nehmen wir ein vereinfachtes Beispiel:
Ein Anleger besitzt zwei Beteiligungen an geschlossenen Fonds. Für beide Beteiligungen hat er ursprünglich jeweils 20.000 Euro investiert.
Er möchte seine beiden Kinder gerecht bedenken und entscheidet deshalb:
- Kind 1 erhält den Flugzeugfonds
- Kind 2 erhält den Immobilienfonds
Auf den ersten Blick scheint die Aufteilung gerecht. Schließlich wurden beide Fonds mit jeweils 20.000 Euro erworben.
Doch ein Blick auf die aktuellen bzw. zuletzt am Zweitmarkt festgestellten Handelswerte zeigt ein völlig anderes Bild.
Beispiel 1: Dr. Peters DS-Fonds Nr. 122 Flugzeugfonds I
Der Dr. Peters DS-Fonds Nr. 122 Flugzeugfonds I wurde zuletzt am Zweitmarkt mit etwa 20–23 % der ursprünglichen Anlagesumme gehandelt.
Bei einer ursprünglichen Anlagesumme von 20.000 Euro würde das rechnerisch einem Wert von etwa:
- 20.000 Euro × 20 % = 4.000 Euro
- 20.000 Euro × 23 % = 4.600 Euro
entsprechen.
Beispiel 2: DFH Beteiligungsangebot 78 Stuttgart-Hamburg
Beim DFH Beteiligungsangebot 78 Stuttgart-Hamburg lagen die zuletzt festgestellten Handelswerte am Zweitmarkt dagegen bei etwa 130–134 % der ursprünglichen Anlagesumme.
Bei einer ursprünglichen Beteiligung von 20.000 Euro ergibt sich rechnerisch:
- 20.000 Euro × 130 % = 26.000 Euro
- 20.000 Euro × 134 % = 26.800 Euro
Das Ergebnis ist deutlich
| Beteiligung | Ursprüngliche Anlagesumme | Handelswert | Rechnerischer Wert |
|---|---|---|---|
| Dr. Peters DS 122 | 20.000 € | 20–23 % | ca. 4.000–4.600 € |
| DFH Beteiligungsangebot 78 | 20.000 € | 130–134 % | ca. 26.000–26.800 € |
Beide Beteiligungen wurden ursprünglich mit 20.000 Euro erworben. Ihr heutiger Wert kann jedoch um mehr als 20.000 Euro auseinanderliegen.
Damit wird deutlich: Wer jedem Kind einfach „einen Fonds“ vererbt, hat nicht automatisch gerecht geteilt.
Die genannten Handelswerte sind lediglich Beispiele bzw. Orientierungswerte. Ein am Zweitmarkt festgestellter Kurs bedeutet nicht automatisch, dass bei einem konkreten Verkauf genau dieser Preis erzielt werden kann.
Eine gut gemeinte Aufteilung kann später zu Streit führen
Für den Anleger mag die Regelung zunächst völlig logisch erscheinen. Schließlich sollte jedes Kind einen Fonds erhalten, der ursprünglich 20.000 Euro gekostet hat. Nach dem Erbfall kann die Situation jedoch ganz anders aussehen.
Ein Kind erhält möglicherweise eine Beteiligung, die nur noch rund 4.000 Euro wert ist. Das andere erhält eine Beteiligung mit einem rechnerischen Wert von mehr als 26.000 Euro.
Das war vermutlich nicht die Absicht des Erblassers.
Trotzdem kann genau daraus Streit unter den Erben entstehen. Und selbst wenn die Kinder sich nicht streiten, bleibt die Frage, ob die Aufteilung tatsächlich dem Wunsch nach einer gerechten Verteilung entspricht.
Deshalb: Vor dem Vererben die Fondswerte prüfen
Wer geschlossene Fonds besitzt, sollte bei der Nachlassplanung deshalb nicht nur festhalten, welche Fonds vorhanden sind.
Es sollte auch geprüft werden:
- Wie wird die jeweilige Beteiligung derzeit am Zweitmarkt gehandelt?
- Gibt es aktuelle Kursindikationen oder Kaufangebote?
- Welchen Auseinandersetzungswert nennt die Fondsgesellschaft?
- Wie hat sich der Wert der Beteiligung entwickelt?
- Befindet sich der Fonds noch im laufenden Betrieb oder bereits in Liquidation?
- Welche Ausschüttungen sind noch zu erwarten?
- Bestehen noch Verpflichtungen oder besondere Risiken?
- Lässt sich die Beteiligung problemlos auf einen Erben übertragen?
Gerade bei älteren geschlossenen Fonds können sich die Werte im Laufe der Jahre erheblich verändert haben.
Welche Möglichkeiten gibt es?
Es muss nicht immer bei der einfachen Regelung „ein Fonds für jedes Kind“ bleiben. Je nach persönlicher Situation kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht – hier einige Beispiele:
Werte vor dem Vererben prüfen:
Vor der endgültigen Nachlassplanung werden die aktuellen Werte der Beteiligungen überprüft. Dadurch kann die Aufteilung auf einer realistischeren Grundlage erfolgen.
Verkauf zu Lebzeiten:
Eine oder mehrere Fondsbeteiligungen können bereits zu Lebzeiten verkauft werden. Statt einer möglicherweise schwer zu bewertenden Fondsbeteiligung wird dann Geldvermögen vererbt.
Ausgleich unter den Erben:
Ein Kind erhält beispielsweise die wertvollere Fondsbeteiligung und das andere dafür zusätzliche Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände.
Übertragung zu Lebzeiten:
Je nach persönlicher Situation kann auch eine Übertragung einzelner Beteiligungen bereits zu Lebzeiten in Betracht kommen.
Regelmäßige Überprüfung:
Da sich die Werte geschlossener Fonds verändern können, sollte auch eine bereits getroffene Nachlassplanung gelegentlich überprüft werden.
Geschlossene Fonds zu erben kann zusätzlich kompliziert sein
Neben der unterschiedlichen Bewertung gibt es eine weitere Besonderheit: Das Erben einer Fondsbeteiligung ist nicht immer so einfach wie das Erben eines Bankguthabens.
Nach dem Todesfall müssen sich die Erben gegenüber der Fondsgesellschaft legitimieren. Je nach Beteiligung sind Erbnachweise, Umschreibungen und weiterer Schriftverkehr erforderlich. Bei mehreren Erben kann zudem eine Erbengemeinschaft entstehen.
Deshalb lohnt es sich, bereits zu Lebzeiten über die spätere Behandlung der Fondsbeteiligungen nachzudenken.
Fazit
Wer geschlossene Fonds vererben möchte, sollte nicht nur auf die ursprüngliche Anlagesumme schauen.
Zwei Beteiligungen über jeweils 20.000 Euro können heute einen völlig unterschiedlichen Wert haben.
Eine einfache Aufteilung nach dem Motto „ein Fonds für jedes Kind“ kann deshalb zu einer erheblichen Ungleichbehandlung führen – und möglicherweise später sogar Streit unter den Erben auslösen.
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