Viele Erben gehen davon aus, dass sie nach dem Erbfall sofort über geerbte Fondsanteile verfügen können. In der Praxis ist das jedoch in der Regel nicht der Fall.
Solange der Fondsanteil nicht auf den oder die Erben umgeschrieben wurde, ist regelmäßig keine Verfügung möglich. Das bedeutet insbesondere: Der Fondsanteil kann weder gekündigt noch verkauft oder auf eine andere Person übertragen werden.
Hinzu kommt ein weiteres Problem: Viele Fondsgesellschaften verweigern bis zur Umschreibung sogar die Erteilung von Auskünften zum Fonds. Begründet wird dies damit, dass nur der im Register eingetragene Anleger verfügungs- und auskunftsberechtigt ist. Für Erben kann dies zu erheblichen Verzögerungen und Unsicherheiten führen.
Nach einem Erbfall sollte daher zeitnah geprüft werden, welche Unterlagen die jeweilige Fondsgesellschaft für die Umschreibung verlangt. Je früher die Umschreibung erfolgt, desto schneller können Erben ihre Rechte wahrnehmen und über den Fondsanteil verfügen.
Gerne geben wir Ihnen Tipps zum Thema Umschreibung oder Sie wenden sich an unseren rechtlichen Partner in diesem Bereich, Herrn Rechtsanwalt Hoppe von der Kanzlei Hoppe.
Sie haben Fragen dazu oder haben Fragen zum Thema Fondsausstieg, schreiben Sie uns gerne an oder rufen Sie an. Sie erreichen uns per Mail unter info@fonds-ausstieg.com oder telefonisch unter 030-2332 711 61. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Ihren Ausstieg aus geschlossenen Fonds. Weitere Informationen zu uns finden Sie auch unter www.fonds-ausstieg.com
