Wer ein Wertpapier oder einen klassischen Investmentfonds besitzt, ist es gewohnt, mit wenigen Klicks im Online-Banking einen Verkaufsauftrag zu erteilen. Bei einem geschlossenen Fonds funktioniert das in der Regel nicht. Die Beteiligung ist nicht wie eine Aktie täglich über die Börse handelbar und kann während der Laufzeit normalerweise nicht einfach an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden.

Das kann für Anleger überraschend sein – und für Erben besonders problematisch werden.

Geschlossene Fonds sind langfristige Beteiligungen

Geschlossene Fonds investieren beispielsweise in Immobilien, Flugzeuge, Schiffe oder andere Sachwerte. Das Geld der Anleger wird dabei langfristig in diese Vermögenswerte investiert.

Deshalb sind geschlossene Fonds von vornherein anders aufgebaut als klassische Wertpapiere. Eine kurzfristige Rückgabe der Beteiligung ist grundsätzlich nicht vorgesehen.

Das bedeutet: Wer eine solche Beteiligung einmal gezeichnet hat, kann nicht einfach sein Online-Banking öffnen und auf „Verkaufen“ klicken.

Warum ist der Verkauf so kompliziert?

Eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds ist häufig eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung, beispielsweise an einer GmbH & Co. KG.

Beim Verkauf wird deshalb nicht einfach ein Wertpapier im Depot gegen Geld ausgetauscht. Vielmehr muss die Beteiligung auf einen anderen Anleger übertragen werden.

Je nach Fonds können dafür unter anderem erforderlich sein:

  • ein Kauf- und Übertragungsvertrag,
  • die Zustimmung der Fondsgesellschaft, des persönlich haftenden Gesellschafters oder des Treuhänders,
  • eine Umschreibung der Beteiligung,
  • gegebenenfalls Änderungen im Handelsregister,
  • die Legitimation des Verkäufers und Käufers.

Der Ablauf kann deshalb deutlich länger dauern als ein gewöhnlicher Wertpapierverkauf – in der Regel mehrere Monate.

Warum bin ich möglicherweise über viele Jahre gebunden?

Viele Anleger unterschätzen bereits bei der ursprünglichen Investition, wie lange ihr Kapital tatsächlich gebunden sein kann.

Bei geschlossenen Fonds kann die im Verkaufsprospekt vorgesehene Laufzeit zwar beispielsweise 10, 15 oder 20 Jahre betragen. Die tatsächliche Laufzeit kann sich jedoch verlängern. Auch eine vorzeitige Kündigung oder Rückgabe ist bei geschlossenen Beteiligungen nicht ohne Weiteres möglich.

Das kann dazu führen, dass Anleger über viele Jahre an einer Beteiligung festhalten müssen, obwohl sie das Geld eigentlich für andere Zwecke benötigen.

Die Laufzeit eines geschlossenen Fonds kann sich unter Umständen auch über die ursprünglich vorgesehene Laufzeit hinaus verlängern, wenn die Gesellschafter dies beschließen. Dies kann beispielsweise sinnvoll sein, um ein Fondsobjekt zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen oder bei Immobilienfonds, wenn eine langfristige Vermietung der Objekte angestrebt wird.

Für Erben wird die Situation häufig noch komplizierter

Besonders problematisch kann die Situation werden, wenn der ursprüngliche Anleger verstirbt.

Die Fondsbeteiligung verschwindet durch den Tod nicht. Sie gehört vielmehr zum Nachlass und geht grundsätzlich auf die Erben über. Die Erben müssen sich zunächst gegenüber der Fondsgesellschaft bzw. der zuständigen Stelle legitimieren und die Beteiligung auf sich umschreiben lassen. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der jeweiligen Beteiligung ab.

Für Erben bedeutet das:

Sie erben möglicherweise nicht einfach einen bestimmten Geldbetrag, sondern eine langfristige und schwer handelbare Beteiligung.

Und damit können sie vor denselben Problemen stehen wie der ursprüngliche Anleger.

Besonders schwierig kann eine Erbengemeinschaft werden

Erben mehrere Personen gemeinsam eine Fondsbeteiligung, entsteht häufig eine Erbengemeinschaft.

Dann stellt sich beispielsweise die Frage:

  • Möchte einer der Erben die Beteiligung behalten?
  • Soll die Beteiligung verkauft werden?
  • Sind alle Erben mit einem Verkauf einverstanden?
  • Wie wird der Verkaufserlös verteilt?
  • Was passiert, wenn ein Erbe verkaufen und ein anderer die Beteiligung behalten möchte?

Eine Beteiligung, die zu Lebzeiten bereits schwer zu verkaufen war, kann dadurch nach einem Erbfall noch komplizierter werden.

Was kann man als Anleger oder Erbe tun?

Eine pauschale Lösung gibt es nicht. Je nach Situation kommen verschiedene Möglichkeiten in Betracht, z.B.:

Beteiligung behalten:
Wenn der Fonds wirtschaftlich interessant ist oder die Erben die Beteiligung behalten möchten, kann eine Übernahme innerhalb der Familie sinnvoll sein.

Beteiligung verkaufen:
Besteht ein funktionierender Zweitmarkt, kann geprüft werden, ob ein Verkauf möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist.

Beteiligung bereits zu Lebzeiten übertragen:
In bestimmten Fällen kann es sinnvoll sein, die spätere Übertragung bereits zu Lebzeiten zu regeln.

Nachlassplanung anpassen:
Wer mehrere Fonds besitzt, sollte überlegen, welchem Erben welche Beteiligung zukünftig zugeordnet werden soll. Dabei sollten die aktuellen Werte berücksichtigt werden.

Kündigung:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Kündigung der Fondsbeteiligung möglich sein. Ob und wann gekündigt werden kann und welche Folgen damit verbunden sind, richtet sich insbesondere nach dem Gesellschaftsvertrag und den Regelungen des jeweiligen Fonds.

Widerruf:
Bei bestimmten Fondsbeteiligungen kann außerdem geprüft werden, ob ein Widerrufsrecht besteht oder bestand und ob dieses möglicherweise noch ausgeübt werden kann. Dies kann insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der Anleger bei Abschluss der Beteiligung nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Ob ein Widerruf heute noch möglich ist und welche rechtlichen Folgen sich daraus ergeben, hängt jedoch von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab

Wichtig: Eine Kündigung oder ein Widerruf führt nicht automatisch dazu, dass der Anleger kurzfristig den ursprünglich investierten Betrag zurückerhält. Die wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen sollten deshalb vor einer entsprechenden Erklärung sorgfältig geprüft werden.

Fazit: Ein geschlossener Fonds ist kein Wertpapier, das man einfach per Mausklick verkauft

Die fehlende Möglichkeit, eine geschlossene Fondsbeteiligung einfach über das Online-Banking zu verkaufen, ist kein technisches Problem. Sie ist vielmehr eine Folge der besonderen Struktur dieser Anlageform.

Wenn Sie Anteile an einem Fonds besitzen und Fragen dazu haben oder einen Fonds geerbt haben, schreiben Sie uns gerne an oder rufen Sie an. Sie erreichen uns per Mail unter info@fonds-ausstieg.com oder telefonisch unter 030-2332 711 61. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um geschlossene Fonds, Ihren Ausstieg aus geschlossenen Fonds oder das Erbe solcher Beteiligungen. Weitere Informationen zu uns finden Sie auch unter www.fonds-ausstieg.com. Wir führen weder Anlageberatung noch Anlagevermittlung durch.

Aus unserer täglichen Erfahrung: Bei der Vererbung geschlossener Fonds reicht es nicht aus, nur auf die ursprüngliche Anlagesumme zu schauen. Beteiligungen mit gleichem Kaufwert können heute völlig unterschiedliche Werte haben – und eine vermeintlich gerechte Aufteilung kann dadurch schnell ungerecht werden und zu Streit unter den Erben führen.

Lesen Sie dazu gerne unseren Artikel: Geschlossene Fonds vererben: Gleiche Anlagesumme, völlig unterschiedlicher Wert – so kann eine Erbschaft ungerecht werden

Weitere Artikel rund um das Thema „Geschlossene Fonds“ finden Sie unter Wissenswertes zu Fonds 

CategoryWissenswertes
logo-footer