Viele Anleger sind überrascht, wenn sie erfahren, dass sie mit der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds rechtlich nicht nur Kapital angelegt haben, sondern häufig sogar Mitunternehmer geworden sind.

Bei den meisten geschlossenen Fonds – etwa Immobilien-, Schiff-, Flugzeug- oder Unternehmensfonds – erwerben Anleger regelmäßig eine Beteiligung als Kommanditist einer Personengesellschaft. Damit werden sie rechtlich Gesellschafter des Fonds und sind nicht lediglich Inhaber eines Wertpapiers wie beispielsweise bei einer Aktie oder einem Investmentfonds.

Diese rechtliche Stellung kann weitreichende Folgen haben. So erhalten Anleger unter Umständen Einladungen zu Gesellschafterversammlungen, müssen Beschlüsse der Gesellschaft mittragen oder werden mit steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen konfrontiert. In bestimmten Fällen können auch Nachhaftungs- oder Rückforderungsansprüche eine Rolle spielen.

Gerade im Erbfall oder wenn eine Beteiligung verkauft werden soll, zeigt sich häufig, dass ein geschlossener Fonds deutlich komplexer ist als eine gewöhnliche Geldanlage. Die Übertragung einer Beteiligung ist oft an Zustimmungserfordernisse und vertragliche Regelungen gebunden.

Sie haben Fragen dazu? Schreiben Sie uns gerne an oder rufen Sie an. Sie erreichen uns per Mail unter info@fonds-ausstieg.com oder telefonisch unter 030-2332 711 61. Wir unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Ihren Ausstieg aus geschlossenen Fonds. Weitere Informationen zu uns finden Sie auch unter www.fonds-ausstieg.com

Wir erbringen weder Anlageberatung noch Anlagevermittlung.

Aus unserer täglichen Erfahrung: Viele unterschätzen – Im Erbfall können geschlossene Beteiligungen, die an mehrere Personen vererbt werden, erhebliche Probleme und Kosten verursachen. Lesen Sie dazu gerne unseren Artikel: Erbengemeinschaft und geschlossene Fondsbeteiligungen – wenn geerbte Investments zu Streitfall und Kostenfalle werden

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